Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.V.
BDB - Hinweise zum Umgang mit den behördlichen Maßnahmen zur Corona Krise
Liebe Mitglieder,
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie heute über die gestern Nachmittag (16. März 2020) beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen von Bund und allen Bundesländern zur Verlangsamung der Infektionswelle in Bezug auf das Corona Virus.
Die Rechtsgrundlage für die nun von den Gesundheitsämtern, die in der Regel bei den Landkreisen angesiedelt sind, zu erlassenen Allgemeinverfügungen ist § 28 Infektionsschutzgesetz. Hier finden Sie den Originaltext der Maßnahmen:
Unter Ziffer 1 finden Sie die eindeutige Formulierung, dass Bau- und Gartenmärkte nicht geschlossen werden; d.h. Betreiber von Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkten können aufgrund der Tatsache, dass sie in Deutschland der Grundversorgung zugeordnet werden, weiterhin ihren Betrieb geöffnet haben.
Auch der Großhandel (das ist der klassische Baustoffgroßhandel) ist als sogenannter „Produktionsverbindungshandel“ in Deutschland nicht von der Schließung betroffen, denn Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen und ihren Bedarf bei Ihnen decken.
Allerdings werden die Gesundheitsämter kurzfristig zusätzliche Auflagen zur Hygiene verfügen: erfahrungsgemäß werden dies
- die Bereitstellung ausreichender Desinfektionsmittel für Kunden und Mitarbeiter und
- Hinweise auf die unbedingte Vermeidung von Warteschlangen und Abstände zu Mitarbeitern und anderen Kunden von mindestens 1,5 bis 2 Meter sein.
Um Warteschlangen zu vermeiden, werden die „Sonntagskaufverbote“ gelockert - erwähnt sind zusätzliche Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr; einige Landkreise haben auch die abendlichen Ladenschlusszeiten erweitert, um Publikumsverkehr zeitlich zu entzerren. Detaillierte Informationen und den jeweiligen Wortlaut der Allgemeinverfügungen in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt finden Sie auf den Internetseiten Ihres jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
Selbstverständlich gelten alle anderen bisher schon erlassenen Maßnahmen z.B. für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten weiterhin; bei Verdacht auf eine Infektion muss Ihr Haus- oder Betriebsarzt umgehend das Gesundheitsamt informieren.
Weitere hygienischen Verhaltenshinweise finden Sie hier:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Sie können Ihren Betrieb auch vorübergehend selbst schließen, wenn Sie es aus unternehmerischer und fürsorglicher Sicht nicht mehr verantworten möchten. Oder Sie bekommen aufgrund eines positiv getesteten Mitarbeiters oder Kunden die behördliche Schließungsanordnung; dafür hat die Bundesregierung die Regelungen zur Kurzarbeit gelockert und andere Maßnahmen für die Unterstützung der Wirtschaft erlassen.
Beispielsweise fällt dann die tarifvertragliche Vereinbarung der in Bayern und Baden-Württemberg allgemein gültigen 30tägigen Ankündigungsfrist an den Betriebsrat oder die Mitarbeiter weg. Die Zusammenfassung finden Sie anbei (siehe rechts) in der Abhandlung der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände e.V., BDA.
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Sollten Sie Fragen zu Details haben, stehen Ihnen die Herren Schneidewind, Remy und Fechtig sehr gern jederzeit zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e. V.
Michael Hölker
Hauptgeschäftsführer